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Aufnahmeantrag


Schachklub Weisse Dame


SK Weisse Dame - seit 2002 gibt es uns als neuen jungen Schachklub mitten in Hamburg an der Grenze zwischen Eimsbüttel und Harvestehude, zwischen Uni und drei Gymnasien. Als René Mandelbaum, selbst einer der besten jungen Hamburger Schachspieler und einer der ambitioniertesten Jugend-Trainer, den Verein im Sommer 2002 mit einigen Freunden ins Leben rief, ging es ihm vor allem darum, Kinder und Jugendliche für das königliche Spiel zu begeistern. Vorher hatte René bereits Schach-AGs in Schulen geleitet, die aber bald nicht mehr ausreichten, um junge Spieler zu fördern. Denn die besten Schüler aus den Arbeitsgemeinschaften durften auf bestimmten Meisterschaften nicht starten, solange sie keinen Spielerpass hatten. Den gibt es aber nur für Vereinsmitglieder. Und so musste schnell ein Verein gegründet werden.

Inzwischen herrscht an der Gustav-Falke-Straße, wo Weisse Dame in den Räumen des Emilie-Wüstenfeld-Gymnasiums ihren Sitz hat, reger Spielbetrieb. Zehn Mannschaften mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sind auf verschiedenen Ebenen im Rennen und kämpfen um Aufstiege in den Hamburger Ligen. Die erste Jugendmannschaft hat 2007 den Sprung in die Jugendbundesliga geschafft, in der sie mit einigen Unterbrechungen auch heute noch spielt. 2017 gelang erneut der Aufstieg in die höchste Jugendliga. 2010 stieg die erste Herrenmannschaft in die Stadtliga auf, seit 2013 spielt die ersten Herrenmannschaft sogar in der Landesliga, der höchsten Hamburger Spielklasse.

Weisse Dame hat renommierte Jugend-Trainer für die besten Nachwuchs-Spieler verpflichtet, schickt inzwischen erste eigene Coachs der  Marke "Made by Weisse Dame" in die Schulen, holt Talente in den Verein, fördert Schulschach und den Denksport als Breiten- und als Leistungssport - mit Training, Festen, Ferien-Freizeiten, Turnier-Reisen und Spiele-Abenden.


Bei den Weisse-Dame-Familienmeisterschaften zeigt sich der Reiz des Schachs auch als Familienspiel: Einmal im Jahr treten Eltern oder Großeltern im Team mit ihrem Kind zur Meisterschaft an.

Nach zwei Jahren Aufbau-Arbeit kann René mit Weisse Dame seit 2004 auch im Leistungssport große Erfolge ausweisen: Der Name Weisse Dame erscheint immer häufiger in den Hamburger Siegerlisten. Verschiedene Spieler wurden fürs Hamburger Kadertraining nominiert und stiegen in die Leistungsklassen auf. Teams der U10-, U12-, U14- und U16-Sonderklasse reisen regelmäßig zu Norddeutschen Meisterschaften.

Die Carl-Götze-Schule und das Emilie-Wüstenfeld Gymnasium, zwei Schulen, die eng mit Weisse Dame zusammen arbeiten, durften an deutschen Schulmeisterschaften teilnehmen. 2006 wurde die Weisse-Dame-U12-Sonderklasse Hamburger Vizemeister, 2007 gewann das Team die Landesmeisterschaft und qualifizierte sich erstmals zur Deutschen Meisterschaft. Auch bei der Hamburger Jugendeinzelmeisterschaft konnten schon mehrere Titel gesammelt werden. Besonders talentierte Kinder und Jugendliche spielten inzwischen mehrfach bei deutschen Einzelmeisterschaften.


Neue Mitglieder sind bei Weisse Dame übrigens immer herzlich willkommen. Trainiert wird montags und freitags (genauere Infos findet ihr unter TRAINING), bester Ansprechpartner ist René selbst:

René Mandelbaum
Telefon 040 / 180 11 650
Mobil 0170 – 1484465
mandelbaumhh(at)googlemail.com

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Kontakt / Impressum   

Schachklub Weisse Dame Hamburg von 2002 e. V.

Vereinsspielort:
Emilie-Wüstenfeld-Gymnasium / Pavilion
Gustav-Falke-Straße 21a
20144 Hamburg
 

Gerichtsstand Amtsgericht Hamburg,
Vereinsregister 17391
 

1. Vorsitzender / Verantwortlicher:
René Mandelbaum
Tel.: 040 / 180 11 650
Email: mandelbaumhh(at)googlemail.com

Angaben gemäß § 6 Teledienstegesetz
Eingang von der Gustav-Falke-Straße
Eingang von der Gustav-Falke-Straße
Durchgang von der Gustav-Falke-Straße
Durchgang von der Gustav-Falke-Straße
Eingang von der Schlankreye
Eingang von der Schlankreye
Vereinsgebäude (links)
Vereinsgebäude (links)

Von der U-Bahnstation Schlump benötigt man ungefähr 10 Minuten zu Fuß zur Weissen Dame. Das Gebäude befindet sich, vom Schlump aus gesehen, am Ende der Gustav-Falke Straße auf der linken Seite.

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Vereinstrainingszeiten:


Das Training findet in den Pavillons des Emilie-Wüstenfeld-Gymnasiums (Gustav-Falke-Straße 21a) statt.
 

Montag

18.00 - 19.00 Uhr
mit René Mandelbaum: Onlinetraining für junge Talente

19.00 - 20.00 Uhr
mit René Mandelbaum: Onlinetraining für Fortgeschrittene (ca. 900 - 1500 DWZ/ELO)

Dienstag

19.00 - 20.30 Uhr
mit IM Jakob Pajeken: Onlinetraining für starke Spieler (ca. 1500 - 2200 DWZ/ELO)

Freitag

16.00 - 17.30 Uhr
mit Moritz Fölsing & Deniz Schmidt: junge Talente

16.00 - 17.30 Uhr
mit Florian Popist: Fortgeschrittene (ca. 800 - 1200 DWZ/ELO)

16.00 - 17.45 Uhr
mit René Mandelbaum: Vereinsspieler (ca. 1200 - 1700 DWZ/ELO)

18.00 - 0.00 Uhr
Vereinsabend: Ranglistenturniere, Mannschaftskämpfe, Blitzturniere, freie Partien,...
Gäste sind auf dem Spielabend jederzeit willkommen !


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Übersicht der Ligen

Reihenfolge der Erwachsenen-Ligen

 1.Bundesliga

 2.Bundesliga

 Oberliga

 Landesliga

 Stadtliga

 Bezirksliga

 Kreisliga

 Kreisklasse
 

Reihenfolge der Jugend-Ligen

Jugendbundesliga

Jugendlandesliga

Jugendstadtliga

Jugendbezirksliga

Jugendkreisliga
Basisklasse

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Satzung des SK Weisse Dame Hamburg von 2002 e.V.

    § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

    (1) Der Verein führt den Namen "Schachklub Weisse Dame Hamburg von 2002 e.V." (WDH) und hat seinen Sitz in Hamburg.
    (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

    § 2 Zweck des Vereins

    (1) Der Verein hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten.
    (2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
    (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    (4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

    § 3 Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.

    § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    (2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
    (3) Die Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
    (4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die Rechte und Ansprüche des Mitglieds an das Vereinsvermögen.
    (5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
    a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

    § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

    (1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
    (2) Die Mitgliedschaft endet
    a) durch Austritt,
    b) durch Ausschluß
    c) durch Tod.
    (3) Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.
    (4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein entlassen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, der Beschluß sei unrechtmäßig ergangen.
    (5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

    § 6 Beiträge

    (1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und werden jeweils zur Mitte des Quartals fällig.
    (2) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
    (3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
    (4) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
    (5)Der Beitrag für Jugendliche beträgt 10 Euro pro Monat, der Beitrag für Erwachsene Vollzahler beträgt 15 Euro pro Monat.

    § 7 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind
    a) der Vorstand,
    b) die Mitgliederversammlung,
    c) die Jugendversammlung.

    § 8 Der Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Es sind folgende Ämter zu besetzen:
    a) 1. Vorsitzende/r,
    b) 2. Vorsitzende/r,
    c) Kassenwart/in,
    d) Jugendwart/in,
    e) Jugendsprecher/in.
    f ) Bis zu drei Referentinnen/Referenten für besondere Aufgaben
    (2) Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, und der/die Kassenwart/in jeweils allein berechtigt.
    (3) Rechtsgeschäfte der in (2) genannten Personen, die den Betrag von 100,-- Euro übersteigen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.
    (4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    (5) Der/die 1. Vorsitzende/r vertritt die Interessen des Schachklubs WDH insbesondere gegenüber dem Hamburger Schachverband e. V.
    (6) Der/die 2. Vorsitzende/r unterstützt und vertritt den/die 1. Vorsitzende/n.
    (7) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassenwarts/in, einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person oder des/der 1. Vorsitzenden.
    (8) Der/die Jugendwart/in leitet die Jugendarbeit des Vereins.
    (9) Der/die Jugendsprecher/in soll die Interessen der Jugendlichen im Vorstand wahrnehmen. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er/sie muß zum Zeitpunkt seiner Wahl Jugendlicher im Sinne der Turnierordnung des Hamburger Schachjugendbunds sein. Der/die Jugendsprecher/in hat mit Vollendung seines/ihres 14. Lebensjahres Stimmrecht im Vorstand.
    (10) Der Vorstand (ohne Jugendsprecher/in) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
    (11) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/ von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden als Sitzungsleiter mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen.

    § 9 Die Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
    (2) Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
    (3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

    § 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) die Wahl des Vorstandes (ohne Jugendsprecher/in),
    b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres,
    c) die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung für Vorstand und Kassenprüfer/innen,
    d) Aufstellung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge,
    e) das Beschließen von vorliegenden Anträgen. Anträge müssen dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung schriftlich vorgelegen haben. Dringlichkeitsanträge können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig,
    f) das Beschließen der Auflösung des Vereins,
    g) die Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.

    § 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

    (1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, bei Verhinderung beider ein vom/von der 1. Vorsitzenden bestimmte/r Stellvertreter/in aus dem Vorstand. Ist die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes erfolgt, so überträgt der/die 1. Vorsitzende die Leitung der Versammlung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis zur Wahl eines/r neuen 1. Vorsitzenden.
    (2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
    (3) Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß das Gesetz oder die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig.
    (4) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht Gesetz oder die Satzung dem entgegenstehen.
    (5) Die Wahl der Vorstandes und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn eine stimmberechtigte Person dieses verlangt. Gleiches gilt für sonstige Abstimmungen.
    (6) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    § 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift

    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes sind schriftlich vom/von der Protokollführer/in abzufassen und von ihm und dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    § 13 Die Jugendversammlung

    Die Jugendversammlung soll einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Näheres regelt die Jugendordnung der WDH.

    § 14 Satzungsänderungen

    Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

    § 15 Vereinsvermögen

    Das Vermögen des Vereins wird ausschließlich zur Verfolgung des Vereinszweckes verwendet.

    § 16 Vereinsauflösung

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
    (2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dieses von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
    (3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
    (4) Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
    (5) Das Vereinsvermögen ist in den unter (4) genannten Fällen dem Hamburger Schachverband e. V. mit der Zweckbestimmung zu übertragen, daß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schachspiels verwendet wird.

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Jugendordnung des Schachklubs WDH

    I. ZIEL

    Die Jugendordnung bildet die Grundlage für die Jugendarbeit im Schachklub Weisse Dame Hamburg. Sie regelt die allgemeinen Belange der Jugend. Es sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: - Mitarbeit, Mitverantwortung, Mitbestimmung - Förderung der Beziehung zwischen den Jugendlichen der WDH - Öffnung des Vereins für andere Jugendliche - Förderung der allgemeinen Entwicklung der Jugendlichen durch Fahrten, Feste und Bildungsveranstaltungen

    II. MITGLIEDSCHAFT

    Die Vereinsjugend ist die die Gemeinschaft aller Mitglieder der WDH, die im laufenden Kalenderjahr Jugendliche im Sinne des Hamburger Schachjugendbundes sind.

    III. ORGANE

    1. Die Jugendversammlung
    2. Der Jugendwart/die Jugendwartin
    3. Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin

    Zur Vereinfachung wird im folgenden jeweils die männliche Form der Ämterbezeichnung verwendet.

    1. Die Jugendversammlung

    1.1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der WDH-Jugend.
    1.2. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
    (a) Wahl eines Jugendsprechers
    (b) Entgegennahme des Berichtes von Jugendwart und Jugend- sprecher
    (c) Entlastung des Jugendsprechers
    (d) Behandlung von vorliegenden Anträgen von Mitgliedern oder Organen des Vereins insbesondere zur Jugendordnung
    (e) Einbringen von Vorschlägen für Veranstaltungen und Vorhaben im Rahmen der Vereinsjugendarbeit
    1.3. Die Ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich im Kalenderjahr vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung der WDH statt. Sie wird vom Jugendwart einberufen und geleitet.
    1.4. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder der WDH sowie der Jugendwart und alle Jugendtrainer. Bei der Wahl des Jugendsprechers hat der Jugendwart und die Jugendtrainer kein Stimmrecht, sofern er kein Jugendlicher mehr ist.
    1.5. Zur Jugendversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt- zugeben.
    1.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig .
    1.7. Von jeder Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
    1.8. Bei Anträgen oder Wahlen zwischen zwei Kandidaten gilt die einfache Stimmenmehrheit.

    2. Der Jugendwart

    2.1. Der Jugendwart leitet die Jugendarbeit des Vereins.
    2.2. Der Jugendwart hat insbesondere folgende Aufgaben:
    (a) Er vertritt die Vereinsjugend nach außen
    (b) Er beruft die Jugendversammlung ein und leitet diese.

    3. Der Jugendsprecher

    3.1. Der Jugendsprecher muß Jugendlicher im Sinne des HSJB sein.
    3.2. Der Jugendsprecher hat Sitz und Stimme im Vorstand der WDH.
    3.3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    (a) Vertretung der Interessen der Jugendlichen im Vorstand
    (b) Vertretung der aktiven Jugendlichen der WDH nach außen.

    IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    1. Änderungen der Jugendordnung sind nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Jugendversammlung möglich.
    2. Bestimmungen der Jugendordnung und Beschlüsse der Jugend- versammlung haben nur Gültigkeit, wenn sie nicht im Widerspruch zur Satzung der WDH oder allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen.