Schachklub Weisse Dame
SK
Weisse Dame - seit 2002 gibt es uns als neuen jungen Schachklub mitten
in Hamburg an der Grenze zwischen Eimsbüttel und Harvestehude, zwischen
Uni und drei Gymnasien. Als René Mandelbaum, selbst einer der besten
jungen Hamburger Schachspieler und einer der ambitioniertesten
Jugend-Trainer, den Verein im Sommer 2002 mit einigen Freunden ins
Leben rief, ging es ihm vor allem darum, Kinder und Jugendliche für das
königliche Spiel zu begeistern. Vorher hatte René bereits Schach-AGs in
Schulen geleitet, die aber bald nicht mehr ausreichten, um junge
Spieler zu fördern. Denn die besten Schüler aus den
Arbeitsgemeinschaften durften auf bestimmten Meisterschaften nicht
starten, solange sie keinen Spielerpass hatten. Den gibt es aber nur
für Vereinsmitglieder. Und so musste schnell ein Verein gegründet
werden.
Inzwischen herrscht an der
Gustav-Falke-Straße, wo
Weisse Dame in den Räumen des Emilie-Wüstenfeld-Gymnasiums ihren Sitz
hat, reger Spielbetrieb. Zehn Mannschaften mit Kindern, Jugendlichen
und Erwachsenen sind auf verschiedenen Ebenen im Rennen und kämpfen um
Aufstiege in den Hamburger Ligen. Die erste Jugendmannschaft hat 2007
den Sprung in die Jugendbundesliga geschafft, in der sie mit einigen Unterbrechungen auch heute noch spielt.
2017 gelang erneut der Aufstieg in die höchste Jugendliga.
2010 stieg die erste Herrenmannschaft in die Stadtliga auf, seit 2013
spielt die ersten Herrenmannschaft sogar in der Landesliga, der
höchsten Hamburger Spielklasse.
Weisse Dame hat
renommierte
Jugend-Trainer für die besten Nachwuchs-Spieler verpflichtet, schickt
inzwischen erste eigene Coachs der Marke "Made by Weisse
Dame" in
die Schulen, holt Talente in den Verein, fördert Schulschach und den
Denksport als Breiten- und als Leistungssport - mit Training, Festen,
Ferien-Freizeiten, Turnier-Reisen und Spiele-Abenden.
Bei
den Weisse-Dame-Familienmeisterschaften zeigt sich der Reiz des Schachs
auch als Familienspiel: Einmal im Jahr treten Eltern oder Großeltern im
Team mit ihrem Kind zur Meisterschaft an.
Nach zwei
Jahren
Aufbau-Arbeit kann René mit Weisse Dame seit 2004 auch im
Leistungssport große Erfolge ausweisen: Der Name Weisse Dame erscheint
immer häufiger in den Hamburger Siegerlisten. Verschiedene Spieler
wurden fürs Hamburger Kadertraining nominiert und stiegen in die
Leistungsklassen auf. Teams der U10-, U12-, U14- und U16-Sonderklasse reisen
regelmäßig zu Norddeutschen Meisterschaften.
Die Carl-Götze-Schule und das Emilie-Wüstenfeld Gymnasium, zwei Schulen, die eng mit Weisse Dame zusammen arbeiten, durften an deutschen Schulmeisterschaften teilnehmen. 2006 wurde die Weisse-Dame-U12-Sonderklasse Hamburger Vizemeister, 2007 gewann das Team die Landesmeisterschaft und qualifizierte sich erstmals zur Deutschen Meisterschaft. Auch bei der Hamburger Jugendeinzelmeisterschaft konnten schon mehrere Titel gesammelt werden. Besonders talentierte Kinder und Jugendliche spielten inzwischen mehrfach bei deutschen Einzelmeisterschaften.
Neue
Mitglieder sind bei Weisse Dame übrigens immer herzlich willkommen.
Trainiert wird montags und freitags (genauere Infos findet ihr unter
TRAINING), bester Ansprechpartner ist René selbst:
René
Mandelbaum
Telefon 040 /
180 11 650
Mobil 0170 –
1484465
mandelbaumhh(at)googlemail.com
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Kontakt / Impressum
Schachklub
Weisse Dame Hamburg von 2002 e. V.
Vereinsspielort:
Emilie-Wüstenfeld-Gymnasium
/ Pavilion
Gustav-Falke-Straße 21a
20144 Hamburg
Gerichtsstand
Amtsgericht Hamburg,
Vereinsregister 17391
1.
Vorsitzender / Verantwortlicher:
René Mandelbaum
Tel.:
040 /
180 11 650
Email: mandelbaumhh(at)googlemail.com
Angaben
gemäß § 6 Teledienstegesetz
|
Eingang von der Gustav-Falke-Straße |
Durchgang von der Gustav-Falke-Straße |
Eingang von der Schlankreye |
Vereinsgebäude (links) |
Von der U-Bahnstation Schlump benötigt man ungefähr 10 Minuten zu Fuß zur Weissen Dame. Das Gebäude befindet sich, vom Schlump aus gesehen, am Ende der Gustav-Falke Straße auf der linken Seite. |
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Vereinstrainingszeiten:
Das
Training findet in den Pavillons des Emilie-Wüstenfeld-Gymnasiums
(Gustav-Falke-Straße 21a) statt.
Montag
18.00 - 19.00 Uhr
mit René Mandelbaum: Onlinetraining für junge Talente
19.00 - 20.00 Uhr
mit René Mandelbaum: Onlinetraining für Fortgeschrittene (ca. 900 - 1500 DWZ/ELO)
Dienstag
19.00 - 20.30 Uhr
mit IM Jakob Pajeken: Onlinetraining für starke Spieler (ca. 1500 - 2200 DWZ/ELO)
Freitag
16.00 - 17.30 Uhr
mit Moritz Fölsing & Deniz Schmidt: junge Talente
16.00 - 17.30 Uhr
mit Florian Popist: Fortgeschrittene (ca. 800 - 1200 DWZ/ELO)
16.00 - 17.45 Uhr
mit René Mandelbaum: Vereinsspieler (ca. 1200 - 1700 DWZ/ELO)
18.00 - 0.00 Uhr
Vereinsabend: Ranglistenturniere,
Mannschaftskämpfe, Blitzturniere, freie Partien,...
Gäste
sind auf dem Spielabend jederzeit willkommen !
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Übersicht
der Ligen
Reihenfolge der Erwachsenen-Ligen
1.Bundesliga
2.Bundesliga
Oberliga
Landesliga
Stadtliga
Bezirksliga
Kreisliga
Kreisklasse
Reihenfolge
der Jugend-Ligen
Jugendbundesliga
Jugendlandesliga
Jugendstadtliga
Jugendbezirksliga
Jugendkreisliga
Basisklasse
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Satzung des SK Weisse
Dame Hamburg von 2002 e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Schachklub Weisse Dame Hamburg von 2002
e.V." (WDH) und hat seinen Sitz in Hamburg.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der
Verein hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, zu fördern und zu
verbreiten.
(2) Der Verein
verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für
satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Der Verein ist
politisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht
auf der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich
entstandene Auslagen.
(4) Mit
dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die Rechte und Ansprüche des
Mitglieds an das Vereinsvermögen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der
Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung
zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig.
(2)
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Austritt,
b) durch
Ausschluß
c) durch Tod.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.
Der Austritt ist nur zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden
Jahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein
entlassen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den
Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Es kann innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit endgültig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruhen
die Rechte des Mitgliedes. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied
nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch nicht mehr
gerichtlich geltend gemacht werden, der Beschluß sei unrechtmäßig
ergangen.
(5) Mit Beendigung
der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder
Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
(1) Die
Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und werden jeweils zur Mitte des
Quartals fällig.
(2) Über die
Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen Beiträge zu
stunden, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
(5)Der Beitrag für Jugendliche beträgt 10 Euro pro Monat, der Beitrag
für Erwachsene Vollzahler beträgt 15 Euro pro Monat.
§ 7 Organe des Vereins
Die
Organe des Vereins sind
a) der
Vorstand,
b) die
Mitgliederversammlung,
c) die
Jugendversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der
Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Es sind
folgende Ämter zu besetzen:
a)
1. Vorsitzende/r,
b) 2.
Vorsitzende/r,
c) Kassenwart/in,
d) Jugendwart/in,
e)
Jugendsprecher/in.
f ) Bis zu
drei Referentinnen/Referenten für besondere Aufgaben
(2) Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r,
und der/die Kassenwart/in jeweils allein berechtigt.
(3) Rechtsgeschäfte der in (2) genannten Personen, die den Betrag von
100,-- Euro übersteigen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des
Vorstandes.
(4) Der Vorstand
führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung
des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
(5)
Der/die 1. Vorsitzende/r vertritt die Interessen des Schachklubs WDH
insbesondere gegenüber dem Hamburger Schachverband e. V.
(6) Der/die 2. Vorsitzende/r unterstützt und vertritt den/die 1.
Vorsitzende/n.
(7) Der/die
Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die
Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift
des/der Kassenwarts/in, einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person oder
des/der 1. Vorsitzenden.
(8)
Der/die Jugendwart/in leitet die Jugendarbeit des Vereins.
(9) Der/die Jugendsprecher/in soll die Interessen der Jugendlichen im
Vorstand wahrnehmen. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die
Dauer eines Jahres gewählt. Er/sie muß zum Zeitpunkt seiner Wahl
Jugendlicher im Sinne der Turnierordnung des Hamburger
Schachjugendbunds sein. Der/die Jugendsprecher/in hat mit Vollendung
seines/ihres 14. Lebensjahres Stimmrecht im Vorstand.
(10) Der Vorstand (ohne Jugendsprecher/in) wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des
Vorstandes ist zulässig.
(11)
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/ von
der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2.
Vorsitzenden als Sitzungsleiter mit einer Frist von zwei Wochen
einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung
einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines
jeden Jahres stattfinden.
(2)
Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und einer
Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn zehn
Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe
schriftlich verlangen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes (ohne Jugendsprecher/in),
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres,
c) die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes,
des Berichtes der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung
für Vorstand und Kassenprüfer/innen,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge,
e) das Beschließen von vorliegenden Anträgen. Anträge müssen dem
Vorstand zehn Tage vor der Versammlung schriftlich vorgelegen haben.
Dringlichkeitsanträge können nur mit Zustimmung der
Mitgliederversammlung behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf
Satzungsänderung sind nicht zulässig,
f) das Beschließen der Auflösung des Vereins,
g) die Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende,
bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, bei
Verhinderung beider ein vom/von der 1. Vorsitzenden bestimmte/r
Stellvertreter/in aus dem Vorstand. Ist die Abstimmung über die
Entlastung des Vorstandes erfolgt, so überträgt der/die 1. Vorsitzende
die Leitung der Versammlung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied
bis zur Wahl eines/r neuen 1. Vorsitzenden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß das Gesetz
oder die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Eine
Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig.
(4) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht
Gesetz oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstandes und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim,
wenn eine stimmberechtigte Person dieses verlangt. Gleiches gilt für
sonstige Abstimmungen.
(6) Für
die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen ist die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Bei erneuter
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes sind
schriftlich vom/von der Protokollführer/in abzufassen und von ihm und
dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 13 Die Jugendversammlung
Die
Jugendversammlung soll einmal im Jahr vor der ordentlichen
Mitgliederversammlung stattfinden. Näheres regelt die Jugendordnung der
WDH.
§ 14
Satzungsänderungen
Eine
Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung
enthält, bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
§ 15 Vereinsvermögen
Das
Vermögen des Vereins wird ausschließlich zur Verfolgung des
Vereinszweckes verwendet.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die
Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur
der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen, wenn dieses von drei Vierteln der stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall
seines bisherigen Zweckes keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(5) Das Vereinsvermögen ist in den unter (4) genannten Fällen dem
Hamburger Schachverband e. V. mit der Zweckbestimmung zu übertragen,
daß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des
Schachspiels verwendet wird.
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Jugendordnung des Schachklubs
WDH
I. ZIEL
Die Jugendordnung bildet die Grundlage für die Jugendarbeit im
Schachklub Weisse Dame Hamburg. Sie regelt die allgemeinen Belange der
Jugend. Es sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: -
Mitarbeit, Mitverantwortung, Mitbestimmung - Förderung der Beziehung
zwischen den Jugendlichen der WDH - Öffnung des Vereins für andere
Jugendliche - Förderung der allgemeinen Entwicklung der Jugendlichen
durch Fahrten, Feste und Bildungsveranstaltungen
II. MITGLIEDSCHAFT
Die
Vereinsjugend ist die die Gemeinschaft aller Mitglieder der WDH, die im
laufenden Kalenderjahr Jugendliche im Sinne des Hamburger
Schachjugendbundes sind.
III. ORGANE
1. Die
Jugendversammlung
2. Der
Jugendwart/die Jugendwartin
3. Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin
Zur Vereinfachung wird im folgenden jeweils die männliche Form der
Ämterbezeichnung verwendet.
1. Die
Jugendversammlung
1.1. Die
Jugendversammlung ist das oberste Organ der WDH-Jugend.
1.2. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben:
(a) Wahl eines Jugendsprechers
(b) Entgegennahme des Berichtes von Jugendwart und Jugend- sprecher
(c) Entlastung des Jugendsprechers
(d) Behandlung von vorliegenden Anträgen von Mitgliedern oder Organen
des Vereins insbesondere zur Jugendordnung
(e) Einbringen von Vorschlägen für Veranstaltungen und
Vorhaben im Rahmen der Vereinsjugendarbeit
1.3. Die Ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich im
Kalenderjahr vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung der WDH statt.
Sie wird vom Jugendwart einberufen und geleitet.
1.4. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder der WDH sowie
der Jugendwart und alle Jugendtrainer. Bei der Wahl des Jugendsprechers
hat der Jugendwart und die Jugendtrainer kein Stimmrecht, sofern er
kein Jugendlicher mehr ist.
1.5. Zur Jugendversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen
schriftlich einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt- zugeben.
1.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig
.
1.7. Von jeder
Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
1.8. Bei Anträgen oder Wahlen zwischen zwei Kandidaten gilt die
einfache Stimmenmehrheit.
2. Der Jugendwart
2.1. Der
Jugendwart leitet die Jugendarbeit des Vereins.
2.2. Der Jugendwart hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Er vertritt die Vereinsjugend nach außen
(b) Er beruft die Jugendversammlung ein und leitet diese.
3. Der Jugendsprecher
3.1.
Der Jugendsprecher muß Jugendlicher im Sinne des HSJB sein.
3.2. Der Jugendsprecher hat Sitz und Stimme im Vorstand der WDH.
3.3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Vertretung der Interessen der Jugendlichen im Vorstand
(b) Vertretung der aktiven Jugendlichen der WDH nach außen.
IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.
Änderungen der Jugendordnung sind nur durch eine 2/3-Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten der Jugendversammlung möglich.
2. Bestimmungen der Jugendordnung und Beschlüsse der Jugend-
versammlung haben nur Gültigkeit, wenn sie nicht im Widerspruch zur
Satzung der WDH oder allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen.