Satzung
Satzung des
SK Weisse Dame Hamburg
von 2002 e.V.
§ 1 Name, Sitz und
Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt
den Namen "Schachklub Weisse Dame Hamburg von 2002 e.V." (WDH) und hat
seinen Sitz in Hamburg.
(2) Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den
Zweck, das Schachspiel zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten.
(2) Der Verein verfolgt
durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke
des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(3) Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch
und konfessionell unabhängig.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann
jede natürliche Person erwerben.
§ 4 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
(1) Mitglieder ab dem
vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben
das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben
nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Mit dem Ausscheiden
aus dem Verein erlöschen die Rechte und Ansprüche des Mitglieds
an das Vereinsvermögen.
(5) Die Mitglieder sind
verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins
nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum
schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag
rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende
der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich
zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann
der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen.
Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft
endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß
c) durch Tod.
(3) Die Austrittserklärung
hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum 31.3.,
30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen möglich.
(4) Ein Mitglied, das
in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat,
kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein entlassen werden.
Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder
schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief bekanntzugeben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig.
Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht
werden, der Beschluß sei unrechtmäßig ergangen.
(5) Mit Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen.
Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge
sind Monatsbeiträge und werden jeweils zur Mitte des Quartals fällig.
(2) Über die Höhe
des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Aufnahmegebühr
wird nicht erhoben.
(4) Der Vorstand hat das
Recht, in begründeten Fällen Beiträge zu stunden, zu ermäßigen
oder ganz zu erlassen.
(5)Der Beitrag für
Jugendliche beträgt 10 Euro pro Monat, der Beitrag für Erwachsene
Vollzahler beträgt 15 Euro pro Monat.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins
sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Jugendversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht
aus mindestens zwei natürlichen Personen. Es sind folgende Ämter
zu besetzen:
a) 1. Vorsitzende/r,
b) 2. Vorsitzende/r,
c) Kassenwart/in,
d) Jugendwart/in,
e) Jugendsprecher/in.
f ) Bis zu drei Referentinnen/Referenten
für besondere Aufgaben
(2) Zur Vertretung im
Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, und der/die Kassenwart/in
jeweils allein berechtigt.
(3) Rechtsgeschäfte
der in (2) genannten Personen, die den Betrag von 100,-- Euro übersteigen,
bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.
(4) Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der/die 1. Vorsitzende/r
vertritt die Interessen des Schachklubs WDH insbesondere gegenüber
dem Hamburger Schachverband e. V.
(6) Der/die 2. Vorsitzende/r
unterstützt und vertritt den/die 1. Vorsitzende/n.
(7) Der/die Kassenwart/in
verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der
Kassenwarts/in, einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person oder des/der
1. Vorsitzenden.
(8) Der/die Jugendwart/in
leitet die Jugendarbeit des Vereins.
(9) Der/die Jugendsprecher/in
soll die Interessen der Jugendlichen im Vorstand wahrnehmen. Er/sie wird
von der Jugendversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt.
Er/sie muß zum Zeitpunkt seiner Wahl Jugendlicher im Sinne der Turnierordnung
des Hamburger Schachjugendbunds sein. Der/die Jugendsprecher/in hat mit
Vollendung seines/ihres 14. Lebensjahres Stimmrecht im Vorstand.
(10) Der Vorstand (ohne
Jugendsprecher/in) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand
gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
(11) Der Vorstand faßt
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/ von der 1. Vorsitzenden
oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden als Sitzungsleiter
mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Bei Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,
bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger
einzusetzen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
(2) Die Mitglieder sind
unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von vier Wochen
schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
(3) Der Vorstand kann
auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder
dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
§ 10 Aufgaben der
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes
(ohne Jugendsprecher/in),
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern
für die Dauer eines Jahres,
c) die Entgegennahme des
Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer/innen
und die Erteilung der Entlastung für Vorstand und Kassenprüfer/innen,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes
und Festsetzung der Beiträge,
e) das Beschließen
von vorliegenden Anträgen. Anträge müssen dem Vorstand zehn
Tage vor der Versammlung schriftlich vorgelegen haben. Dringlichkeitsanträge
können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung behandelt werden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig,
f) das Beschließen
der Auflösung des Vereins,
g) die Genehmigung des
Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.
§ 11 Beschlußfassung
der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung
führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/e
Stellvertreter/in, bei Verhinderung beider ein vom/von der 1. Vorsitzenden
bestimmte/r Stellvertreter/in aus dem Vorstand. Ist die Abstimmung über
die Entlastung des Vorstandes erfolgt, so überträgt der/die 1.
Vorsitzende die Leitung der Versammlung an ein anderes stimmberechtigtes
Mitglied bis zur Wahl eines/r neuen 1. Vorsitzenden.
(2) Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Mitgliederversammlungen
fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen
Stimmen, es sei denn, daß das Gesetz oder die Satzung eine andere
Stimmenmehrheit vorschreiben. Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig.
(4) Die Beschlußfassung
erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht Gesetz oder die Satzung dem
entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstandes
und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn eine stimmberechtigte
Person dieses verlangt. Gleiches gilt für sonstige Abstimmungen.
(6) Für die Wahl
der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen ist die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist
ein zweiter Wahlgang notwendig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet
das Los.
§ 12 Beurkundung von
Beschlüssen; Niederschrift
Die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und die des Vorstandes sind schriftlich vom/von der
Protokollführer/in abzufassen und von ihm und dem/der jeweiligen Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
§ 13 Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung
soll einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden.
Näheres regelt die Jugendordnung der WDH.
§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der
Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein
Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf
der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
§ 15 Vereinsvermögen
Das Vermögen des
Vereins wird ausschließlich zur Verfolgung des Vereinszweckes verwendet.
§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung
des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung
des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer
solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dieses von drei Vierteln
der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
(3) Die Versammlung ist
beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Abstimmung ist namentlich
vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder haben
bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(5) Das Vereinsvermögen
ist in den unter (4) genannten Fällen dem Hamburger Schachverband
e. V. mit der Zweckbestimmung zu übertragen, daß das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schachspiels
verwendet wird.
Jugendordnung des Schachklubs
WDH
I. ZIEL
Die Jugendordnung bildet
die Grundlage für die Jugendarbeit im Schachklub Weisse Dame Hamburg.
Sie regelt die allgemeinen Belange der Jugend. Es sollen insbesondere folgende
Ziele erreicht werden: - Mitarbeit, Mitverantwortung, Mitbestimmung - Förderung
der Beziehung zwischen den Jugendlichen der WDH - Öffnung des Vereins
für andere Jugendliche - Förderung der allgemeinen Entwicklung
der Jugendlichen durch Fahrten, Feste und Bildungsveranstaltungen
II. MITGLIEDSCHAFT
Die Vereinsjugend ist
die die Gemeinschaft aller Mitglieder der WDH, die im laufenden Kalenderjahr
Jugendliche im Sinne des Hamburger Schachjugendbundes sind.
III. ORGANE
1. Die Jugendversammlung
2. Der Jugendwart/die
Jugendwartin
3. Der Jugendsprecher/die
Jugendsprecherin
Zur Vereinfachung wird
im folgenden jeweils die männliche Form der Ämterbezeichnung
verwendet.
1. Die Jugendversammlung
1.1. Die Jugendversammlung
ist das oberste Organ der WDH-Jugend.
1.2. Die Jugendversammlung
hat folgende Aufgaben:
(a) Wahl eines Jugendsprechers
(b) Entgegennahme des
Berichtes von Jugendwart und Jugend- sprecher
(c) Entlastung des Jugendsprechers
(d) Behandlung von vorliegenden
Anträgen von Mitgliedern oder Organen des Vereins insbesondere zur
Jugendordnung
(e) Einbringen von Vorschlägen
für Veranstaltungen und Vorhaben im Rahmen der Vereinsjugendarbeit
1.3. Die Ordentliche Jugendversammlung
findet einmal jährlich im Kalenderjahr vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung
der WDH statt. Sie wird vom Jugendwart einberufen und geleitet.
1.4. Stimmberechtigt sind
alle jugendlichen Mitglieder der WDH sowie der Jugendwart und alle Jugendtrainer.
Bei der Wahl des Jugendsprechers hat der Jugendwart und die Jugendtrainer
kein Stimmrecht, sofern er kein Jugendlicher mehr ist.
1.5. Zur Jugendversammlung
ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dabei ist die
Tagesordnung bekannt- zugeben.
1.6. Jede ordnungsgemäß
einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig .
1.7. Von jeder Jugendversammlung
ist ein Protokoll anzufertigen.
1.8. Bei Anträgen
oder Wahlen zwischen zwei Kandidaten gilt die einfache Stimmenmehrheit.
2. Der Jugendwart
2.1. Der Jugendwart leitet
die Jugendarbeit des Vereins.
2.2. Der Jugendwart hat
insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Er vertritt die Vereinsjugend
nach außen
(b) Er beruft die Jugendversammlung
ein und leitet diese.
3. Der Jugendsprecher
3.1. Der Jugendsprecher
muß Jugendlicher im Sinne des HSJB sein.
3.2. Der Jugendsprecher
hat Sitz und Stimme im Vorstand der WDH.
3.3. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
(a) Vertretung der Interessen
der Jugendlichen im Vorstand
(b) Vertretung der aktiven
Jugendlichen der WDH nach außen.
IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Änderungen der
Jugendordnung sind nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten
der Jugendversammlung möglich.
2. Bestimmungen der Jugendordnung
und Beschlüsse der Jugend- versammlung haben nur Gültigkeit,
wenn sie nicht im Widerspruch zur Satzung der WDH oder allgemeinen gesetzlichen
Vorschriften stehen.
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