Schachklub

Weisse Dame Hamburg

von 2002 e.V.



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über uns


 
 
 

 

Satzung


Satzung des 
SK Weisse Dame Hamburg von 2002 e.V. 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Schachklub Weisse Dame Hamburg von 2002 e.V." (WDH) und hat seinen Sitz in Hamburg. 
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat den Zweck, das Schachspiel zu pflegen, zu fördern und zu verbreiten.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen die Rechte und Ansprüche des Mitglieds an das Vereinsvermögen.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß
c) durch Tod.
(3) Die Austrittserklärung hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Austritt ist nur zum 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen möglich.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein entlassen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes. Wird der Ausschließungsbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, der Beschluß sei unrechtmäßig ergangen.
(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge sind Monatsbeiträge und werden jeweils zur Mitte des Quartals fällig.
(2) Über die Höhe des Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Der Vorstand hat das Recht, in begründeten Fällen Beiträge zu stunden, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.
(5)Der Beitrag für Jugendliche beträgt 10 Euro pro Monat, der Beitrag für Erwachsene Vollzahler beträgt 15 Euro pro Monat.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) die Jugendversammlung.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei natürlichen Personen. Es sind folgende Ämter zu besetzen:
a) 1. Vorsitzende/r,
b) 2. Vorsitzende/r,
c) Kassenwart/in,
d) Jugendwart/in,
e) Jugendsprecher/in.
f ) Bis zu drei Referentinnen/Referenten für besondere Aufgaben
(2) Zur Vertretung im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende/r, und der/die Kassenwart/in jeweils allein berechtigt.
(3) Rechtsgeschäfte der in (2) genannten Personen, die den Betrag von 100,-- Euro übersteigen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Vorstandes.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der/die 1. Vorsitzende/r vertritt die Interessen des Schachklubs WDH insbesondere gegenüber dem Hamburger Schachverband e. V.
(6) Der/die 2. Vorsitzende/r unterstützt und vertritt den/die 1. Vorsitzende/n.
(7) Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des/der Kassenwarts/in, einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person oder des/der 1. Vorsitzenden.
(8) Der/die Jugendwart/in leitet die Jugendarbeit des Vereins.
(9) Der/die Jugendsprecher/in soll die Interessen der Jugendlichen im Vorstand wahrnehmen. Er/sie wird von der Jugendversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er/sie muß zum Zeitpunkt seiner Wahl Jugendlicher im Sinne der Turnierordnung des Hamburger Schachjugendbunds sein. Der/die Jugendsprecher/in hat mit Vollendung seines/ihres 14. Lebensjahres Stimmrecht im Vorstand.
(10) Der Vorstand (ohne Jugendsprecher/in) wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
(11) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/ von der 1. Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung vom/von der 2. Vorsitzenden als Sitzungsleiter mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(12) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger einzusetzen.

§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden.
(2) Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Frist von vier Wochen schriftlich durch den Vorstand einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes (ohne Jugendsprecher/in),
b) die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres,
c) die Entgegennahme des Jahres- und des Kassenberichts des Vorstandes, des Berichtes der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung für Vorstand und Kassenprüfer/innen,
d) Aufstellung des Haushaltsplanes und Festsetzung der Beiträge,
e) das Beschließen von vorliegenden Anträgen. Anträge müssen dem Vorstand zehn Tage vor der Versammlung schriftlich vorgelegen haben. Dringlichkeitsanträge können nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung behandelt werden. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind nicht zulässig,
f) das Beschließen der Auflösung des Vereins,
g) die Genehmigung des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, bei Verhinderung beider ein vom/von der 1. Vorsitzenden bestimmte/r Stellvertreter/in aus dem Vorstand. Ist die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes erfolgt, so überträgt der/die 1. Vorsitzende die Leitung der Versammlung an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied bis zur Wahl eines/r neuen 1. Vorsitzenden.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, daß das Gesetz oder die Satzung eine andere Stimmenmehrheit vorschreiben. Eine Vertretung der Stimmenabgabe ist unzulässig.
(4) Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, sofern nicht Gesetz oder die Satzung dem entgegenstehen.
(5) Die Wahl der Vorstandes und der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn eine stimmberechtigte Person dieses verlangt. Gleiches gilt für sonstige Abstimmungen.
(6) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer/innen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschrift
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die des Vorstandes sind schriftlich vom/von der Protokollführer/in abzufassen und von ihm und dem/der jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung soll einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden. Näheres regelt die Jugendordnung der WDH.

§ 14 Satzungsänderungen
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der 2/3-Mehrheit der Anwesenden.

§ 15 Vereinsvermögen
Das Vermögen des Vereins wird ausschließlich zur Verfolgung des Vereinszweckes verwendet.

§ 16 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn dieses von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Diese Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder haben bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.
(5) Das Vereinsvermögen ist in den unter (4) genannten Fällen dem Hamburger Schachverband e. V. mit der Zweckbestimmung zu übertragen, daß das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Schachspiels verwendet wird.
 

Jugendordnung des Schachklubs WDH 

I. ZIEL
Die Jugendordnung bildet die Grundlage für die Jugendarbeit im Schachklub Weisse Dame Hamburg. Sie regelt die allgemeinen Belange der Jugend. Es sollen insbesondere folgende Ziele erreicht werden: - Mitarbeit, Mitverantwortung, Mitbestimmung - Förderung der Beziehung zwischen den Jugendlichen der WDH - Öffnung des Vereins für andere Jugendliche - Förderung der allgemeinen Entwicklung der Jugendlichen durch Fahrten, Feste und Bildungsveranstaltungen 

II. MITGLIEDSCHAFT
Die Vereinsjugend ist die die Gemeinschaft aller Mitglieder der WDH, die im laufenden Kalenderjahr Jugendliche im Sinne des Hamburger Schachjugendbundes sind. 

III. ORGANE
1. Die Jugendversammlung 
2. Der Jugendwart/die Jugendwartin 
3. Der Jugendsprecher/die Jugendsprecherin 

Zur Vereinfachung wird im folgenden jeweils die männliche Form der Ämterbezeichnung verwendet. 

1. Die Jugendversammlung 
1.1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der WDH-Jugend. 
1.2. Die Jugendversammlung hat folgende Aufgaben: 
(a) Wahl eines Jugendsprechers 
(b) Entgegennahme des Berichtes von Jugendwart und Jugend- sprecher 
(c) Entlastung des Jugendsprechers 
(d) Behandlung von vorliegenden Anträgen von Mitgliedern oder Organen des Vereins insbesondere zur Jugendordnung 
(e) Einbringen von Vorschlägen für Veranstaltungen und Vorhaben im Rahmen der Vereinsjugendarbeit 
1.3. Die Ordentliche Jugendversammlung findet einmal jährlich im Kalenderjahr vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung der WDH statt. Sie wird vom Jugendwart einberufen und geleitet. 
1.4. Stimmberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder der WDH sowie der Jugendwart und alle Jugendtrainer. Bei der Wahl des Jugendsprechers hat der Jugendwart und die Jugendtrainer kein Stimmrecht, sofern er kein Jugendlicher mehr ist. 
1.5. Zur Jugendversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuladen. Dabei ist die Tagesordnung bekannt- zugeben. 
1.6. Jede ordnungsgemäß einberufene Jugendversammlung ist beschlußfähig . 
1.7. Von jeder Jugendversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. 
1.8. Bei Anträgen oder Wahlen zwischen zwei Kandidaten gilt die einfache Stimmenmehrheit. 

2. Der Jugendwart 
2.1. Der Jugendwart leitet die Jugendarbeit des Vereins. 
2.2. Der Jugendwart hat insbesondere folgende Aufgaben: 
(a) Er vertritt die Vereinsjugend nach außen 
(b) Er beruft die Jugendversammlung ein und leitet diese. 

3. Der Jugendsprecher 
3.1. Der Jugendsprecher muß Jugendlicher im Sinne des HSJB sein. 
3.2. Der Jugendsprecher hat Sitz und Stimme im Vorstand der WDH. 
3.3. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
(a) Vertretung der Interessen der Jugendlichen im Vorstand
(b) Vertretung der aktiven Jugendlichen der WDH nach außen. 

IV. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Änderungen der Jugendordnung sind nur durch eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der Jugendversammlung möglich. 
2. Bestimmungen der Jugendordnung und Beschlüsse der Jugend- versammlung haben nur Gültigkeit, wenn sie nicht im Widerspruch zur Satzung der WDH oder allgemeinen gesetzlichen Vorschriften stehen.
 
 
 
 
 

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